Richtlinien für die Aufnahme von Kindern im Wichernkindergarten
I. Allgemeine Grundsätze
Auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2000, sind die
Kindertagesstätten sozialpädagogische Tageseinrichtungen.
Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Bildungs-, Erziehungs-
und Betreuungssauftrag. In Ergänzung der Erziehung des Kindes in
der Familie unterstützen sie seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
und fördern das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes.
II. Anmeldeverfahren
Bei der Anmeldung muss das Kind das erste Lebensjahr vollendet haben.
III. Voraussetzungen für die Aufnahme
1. Alter (Rechtsanspruch ab 3 Jahren)
Der Wichernkindergarten nimmt Kinder ab 3 Jahre auf.
2. Aufnahmegründe
Ist die Nachfrage im Wichernkindergarten größer als
Plätze vorhanden sind, werden Kinder in der Reihenfolge der
nachstehenden Gründe aufgenommen:
- entsprechend der Vorgabe der Stadt
Neumünster
- nach Wunsch und Wahlrecht aufgrund der
konzeptionellen Ausrichtung
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leitung, eine
Fachkraft und der Träger. Die Entscheidung über die Aufnahme
von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern
erfolgt in Abstimmung mit der Fachdienstleitung des Fachdienstes Kinder
und Jugend.
Die Aufnahme auswärtiger Kinder ist nur bei weiteren freien
Platzkapazitäten auf besonderen Antrag unter Vorlage einer
Kostenausgleichzusage der jeweiligen Wohngemeinde möglich.
Neumünster, den 05.11.2020